Wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofes zur Frage der Herausgabe von E-Mail-Adressen an Vereinsmitglieder bei berechtigtem Interesse
Liebe Bogensportler, Abteilungsleiter und Vereinsvorsitzende des NBSV2002
Aus „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 20. März 2026 Seite 21, von „RECHTECK“ geschrieben von Veronika Thormann.
„Ein Vereinsmitglied kann verlangen, die E-Mail-Adressen anderer Mitglieder zu erhalten, um vor einer Mitgliederversammlung mit ihnen über eine Abstimmung zu sprechen. Im Fall eines Sportvereins in München wollte ein Mitglied vor einer Mitgliederversammlung wesentliche vereinsinterne Entscheidungen beeinflussen und die übrigen Mitglieder über seine Position informieren. Dazu verlangte er die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder.
Der Verein verweigerte dies mit Hinweis auf den Datenschutz und frühere Zusagen, E-Mail-Adressen nur für die Verwaltung zu nutzen. Vor dem Landgericht München verlor das Mitglied, in höheren Instanzen bekam er recht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es Mitgliedern zustehe, ihre Rechte im Verein wirksam auszuüben. Dazu gehört auch, andere Mitglieder vor einer Abstimmung direkt ansprechen zu können
Wer einem Verein beitritt, muss damit rechnen, dass seine Kontaktdaten innerhalb des Vereins weitergegeben werden, wenn ein anderes Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Datenschutz steht dem nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2025, Aktenzechen II ZR 132/24)
Hier herrscht nun Klarheit. Die alte Praxis des gesammelten Anschreibens unter Verwendung einer entsprechenden Vorlage könnte (wieder) möglich sein, weil datenschutzrechtliche Einwände einzelner Mitglieder dagegen nicht mehr greifen, denn jedes Mitglied kann mit berechtigten Interesse die Herausgabe der E-Mal-Adressen verlangen. Das ist jetzt höchstrichterlich geklärt.
Mit sportlichem Gruß
Werner Lubjinski
Präsident NBSV2002 e.V.